Markus Bodeux
Der Artikel 4 der Stiftungsurkunde der
Kolonialdenkmünze sagt eindeutig aus, daß jeder Inhaber der
Kolonialdenkmünze berechtigt ist, auf dem Band eine Spange mit
der Bezeichnung der Unternehmung oder des Schutzgebietes und
der Jahreszahl zu tragen.
Berechtigt heißt in diesem Falle, daß die Kolonialdenkmünzen
ohne Spangen verliehen wurden. Dem Inhaber der
Kolonialdenkmünze blieb es selbst überlassen, die
entsprechende Spange zu erwerben.
Welche Spange getragen werden durfte, ging
klar aus dem Besitzzeugnis hervor. Dort wurde entsprechend dem
Muster I der Stiftungsurkunde die Unternehmung bzw. das
Schutzgebiet und das Jahr genannt, ein prinzipieller
Unterschied der Besitzzeugnisse der Kolonialdenkmünze zu denen
der China- oder Südwestafrikadenkmünze, bei denen die
Teilnahme an einem bestimmten Gefecht selten genannt wurde.
Die Tatsache, daß die Kolonialdenkmünze ohne Spange verliehen
wurde führte dazu, daß viele Inhaber die Denkmünze auch ohne
Spange trugen. Bei der Durchsicht von Fotografien
Marineanghöriger mit der Kolonialdenkmünze sieht man nur bei
etwa jedem vierten Träger eine Spange !
Andererseits wurden von den Inhabern oftmals Spangen erworben
und auf dem Band befestigt, die nicht im Besitzzeugnis genannt
wurden. Als Beispiel dafür dient die große Ordenschnalle des
Vizeadmirals Max Looff. Als Wachoffizier auf S.M.S. WOERTH
während der Chinaexpedition gehört er eindeutig zu den
Verleihungsberechtigten für die Chinadenkmünze. Gänzlich
kurios ist allerdings die Anbringung der drei Spangen:
-PEITANG=FORTS |
an dieser Unternehmung haben keine
Marineangehörigen teilgenommen |
-TAKU |
der Kreis der Berechtigten ist klar,
die Besatzung von WOERTH gehört nicht dazu |
-OSTASIEN 1900/01 |
ist eine Spange zur Rote Kreuz-Medaille |
Die naheliegendste Erklärung ist, daß die
Spangen willkürlich bei der Bestellung der Ordensschnalle von
Looff ausgewählt wurden, ob bewußt oder unbewußt falsch,
bleibt dahin gestellt.
Vizeadmiral Max Looff
mit der oben abgebildeten großen Ordenschnalle.
Beachtenswert die Rettungsmedaille am
Bande und der für eine wiederholte Rettungstat
verliehene Kronenorden 4. Kl. am Bande der
Rettungsmedaille. |
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Für welche Unternehmungen die
Kolonialdenkmünze an Angehörige der Kaiserlichen Marine (einschließlich
der Marineinfantrie) verliehen wurde und welche Spangen
demzufolge getragen werden durften, geht eindeutig aus der
Stiftungsurkunde vom 13. Juni 1912 und der Ergänzung vom 17.
Februar 1914 hervor.
Eine Kolonialdenkmünze in Stahl für „Nichtkombattanten“
oder eine Verleihung der Kolonialdenkmünze für „....Verdienste
im Zusammenhang mit der Unternehmung....“ beziehungsweise „ehrenhalber“
ist weder in der Stiftungsurkunde noch in einem Nachtrag
vorgesehen. Der Kreis der Inhaber ist somit anhand der
Ranglisten, der veröffentlichten Stellenbesetzungen und
Personalveränderungen im Marineverordnungsblatt eindeutig
festzustellen.
Die „militärischen Unternehmungen“, für
welche die Kolonialdenkmünze verliehen wurde, sind in der
Anlage zur Stiftungsurkunde bzw. in der Ergänzung vom 17.
Februar 1914 genannt. Alle Unternehmungen wurden den
Betroffenen als „Kriegsjahr“ oder „Feldzug“ angerechnet, und
führten somit auch zu Ansprüchen gemäß der entsprechenden
Versorgungsgesetze.
Im Bereich der Kaiserlichen Marine wurde
die Kolonialdenkmünze für die folgenden militärischen
Unternehmungen verliehen:
- KAMERUN 1884
- KAMERUN 1891
- KAMERUN 1893
- DEUTSCHOSTAFRIKA 1888/89
- DEUTSCHOSTAFRIKA 1889/90
- DEUTSCHOSTAFRIKA 1905/07
- SAMOA 1888
- VENEZUELA 1902/03
- PONAPE 1910/11
Die Ereignisse an der Küste Kameruns im
Jahre 1884 wurden allgemein als die ersten angesehen, bei
denen deutsche Soldaten seit dem Krieg 1870/71 im feindlichen
Feuer standen. Dies führte dazu, daß diese Unternehmung als
Kriegsjahr angerechnet und die Teilnehmer
verleihungsberechtigt für die Kolonialdenkmünze waren.
Warum die Landung von Besatzungsteilen der Glattdeckskorvette
VICTORIA in Liberia im Jahre 1881, bei der ebenfalls
feindliche Gegenwehr gebrochen werden mußte, nicht
berücksichtigt wurde, bleibt unverständlich. Für dieses
Unternehmen wurden immerhin preußische Kriegsdekorationen
verliehen. (1 Kronenorden 3. Kl. mit Schwertern, 1
Roter-Adler-Orden 4. Kl. mit Schwertern, 1 Kronenorden 4. Kl.
mit Schwertern, 5 Militärehrenzeichen 2, Kl.)
Der Kreis der Verleihungsberechtigten ist
für einige Spangen sehr klein. Für die Spange KAMERUN 1893
kommen beispielsweise weniger als 200 Personen in Frage (Besatzung
Kanonenboot S.M.S. HYÄNE, Besatzung Hulk CYCLOP, Besatzung
Gouvernementsdampfer NACHTIGAL, Vermessungsdetachement Kamerun).
Wenn man bedenkt, daß die Anrechnung dieser Unternehmung als
Kriegsjahr, und damit die Zuerkennung der Kolonialdenkmünze,
21 Jahre später, am 17. Februar 1914 erfolgte, wagt man kaum
über die tatsächliche Zahl der Träger zu spekulieren.
Abgesehen von den inzwischen Verstorbenen war sicherlich eine
großer Prozentsatz, besonders der Mannschaften, nicht mehr im
aktiven Militärdienst. Somit konnten sie auch nicht durch die
vorgesetzten Dienststellen der Generalordenskommission
gemeldet werden.
Diese Tatsache erklärt die große Seltenheit der verschiedenen
Spangen zur Kolonialdenkmünze. Während man bei den Spangen für
Venezuela, Ponape und Deutschostafrika noch davon ausgehen
kann, daß der größere Teil der Verleihungsberechtigten die
Kolonialdenkmünze erhalten hat, muß man bei den 1912 bereits
20 oder 30 Jahre zurückliegenden Unternehmungen davon ausgehen,
daß wahrscheinlich nur noch ein drittel oder viertel der
Berechtigten, und dann meist nur noch Offiziere und
Deckoffiziere in fortgeschrittenem Alter, mit der
Kolonialdenkmünze beliehen wurden. Eine Ausnahme bildeten die
ehemaligen Mannschaften und Unteroffiziere, die nach ihrer
Militärzeit in das Beamtenverhältnis übertraten, zum Beispiel
bei der Polizei. Diese waren behördlich bekannt und erhielten
in vielen Fällen die Kolonialmünze.
Die in den folgenden Kapiteln genannten Zahlen beziehen sich
auf die Anzahl von Angehörigen der Kaiserlichen Marine, die
zur Zeit der jeweiligen Unternehmung im Gefechtsgebiet waren,
d.h. zur Besatzung der dort eingesetzten Schiffe gehörte, und
die durch die Anrechnung als Kriegsjahr zum Kreis der
Verleihungsberechtigten gehörten. Die Zahl der tatsächlich
verliehenen Kolonialdenkmünzen für die einzelnen Ereignisse
kann aus den oben genannten Gründen nicht genau ermittelt
werden.
Lesen Sie hier die Folgeartikel:
Kamerun
1884
Kamerun
1891
Kamerun
1893
Deutschostafrika
1888/89
Deutschosafrika
1905-07
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