German English    

Die Verleihungen der Kolonialdenkmünze an Angehörige der Kaiserlichen Marine
 

Markus Bodeux

 

Der Artikel 4 der Stiftungsurkunde der Kolonialdenkmünze sagt eindeutig aus, daß jeder Inhaber der Kolonialdenkmünze berechtigt ist, auf dem Band eine Spange mit der Bezeichnung der Unternehmung oder des Schutzgebietes und der Jahreszahl zu tragen.
Berechtigt heißt in diesem Falle, daß die Kolonialdenkmünzen ohne Spangen verliehen wurden. Dem Inhaber der Kolonialdenkmünze blieb es selbst überlassen, die entsprechende Spange zu erwerben.

Welche Spange getragen werden durfte, ging klar aus dem Besitzzeugnis hervor. Dort wurde entsprechend dem Muster I der Stiftungsurkunde die Unternehmung bzw. das Schutzgebiet und das Jahr genannt, ein prinzipieller Unterschied der Besitzzeugnisse der Kolonialdenkmünze zu denen der China- oder Südwestafrikadenkmünze, bei denen die Teilnahme an einem bestimmten Gefecht selten genannt wurde.


Die Tatsache, daß die Kolonialdenkmünze ohne Spange verliehen wurde führte dazu, daß viele Inhaber die Denkmünze auch ohne Spange trugen. Bei der Durchsicht von Fotografien Marineanghöriger mit der Kolonialdenkmünze sieht man nur bei etwa jedem vierten Träger eine Spange !


Andererseits wurden von den Inhabern oftmals Spangen erworben und auf dem Band befestigt, die nicht im Besitzzeugnis genannt wurden. Als Beispiel dafür dient die große Ordenschnalle des Vizeadmirals Max Looff. Als Wachoffizier auf S.M.S. WOERTH während der Chinaexpedition gehört er eindeutig zu den Verleihungsberechtigten für die Chinadenkmünze. Gänzlich kurios ist allerdings die Anbringung der drei Spangen:

 

-PEITANG=FORTS

an dieser Unternehmung haben keine Marineangehörigen teilgenommen 

-TAKU 

der Kreis der Berechtigten ist klar, die Besatzung von WOERTH gehört nicht dazu

-OSTASIEN 1900/01 

ist eine Spange zur Rote Kreuz-Medaille

 

Die naheliegendste Erklärung ist, daß die Spangen willkürlich bei der Bestellung der Ordensschnalle von Looff ausgewählt wurden, ob bewußt oder unbewußt falsch, bleibt dahin gestellt.

 

Vizeadmiral Max Looff mit der oben abgebildeten großen Ordenschnalle.
Beachtenswert die Rettungsmedaille am Bande und der für eine wiederholte Rettungstat verliehene Kronenorden 4. Kl. am Bande der Rettungsmedaille.

 

Für welche Unternehmungen die Kolonialdenkmünze an Angehörige der Kaiserlichen Marine (einschließlich der Marineinfantrie) verliehen wurde und welche Spangen demzufolge getragen werden durften, geht eindeutig aus der Stiftungsurkunde vom 13. Juni 1912 und der Ergänzung vom 17. Februar 1914 hervor.

 

Eine Kolonialdenkmünze in Stahl für „Nichtkombattanten“ oder eine Verleihung der Kolonialdenkmünze für „....Verdienste im Zusammenhang mit der Unternehmung....“ beziehungsweise „ehrenhalber“ ist weder in der Stiftungsurkunde noch in einem Nachtrag vorgesehen. Der Kreis der Inhaber ist somit anhand der Ranglisten, der veröffentlichten Stellenbesetzungen und Personalveränderungen im Marineverordnungsblatt eindeutig festzustellen.

Die „militärischen Unternehmungen“, für welche die Kolonialdenkmünze verliehen wurde, sind in der Anlage zur Stiftungsurkunde bzw. in der Ergänzung vom 17. Februar 1914 genannt. Alle Unternehmungen wurden den Betroffenen als „Kriegsjahr“ oder „Feldzug“ angerechnet, und führten somit auch zu Ansprüchen gemäß der entsprechenden Versorgungsgesetze.

Im Bereich der Kaiserlichen Marine wurde die Kolonialdenkmünze für die folgenden militärischen Unternehmungen verliehen:

- KAMERUN 1884
- KAMERUN 1891
- KAMERUN 1893
- DEUTSCHOSTAFRIKA 1888/89
- DEUTSCHOSTAFRIKA 1889/90
- DEUTSCHOSTAFRIKA 1905/07
- SAMOA 1888
- VENEZUELA 1902/03
- PONAPE 1910/11

Die Ereignisse an der Küste Kameruns im Jahre 1884 wurden allgemein als die ersten angesehen, bei denen deutsche Soldaten seit dem Krieg 1870/71 im feindlichen Feuer standen. Dies führte dazu, daß diese Unternehmung als Kriegsjahr angerechnet und die Teilnehmer verleihungsberechtigt für die Kolonialdenkmünze waren. 


Warum die Landung von Besatzungsteilen der Glattdeckskorvette VICTORIA in Liberia im Jahre 1881, bei der ebenfalls feindliche Gegenwehr gebrochen werden mußte, nicht berücksichtigt wurde, bleibt unverständlich. Für dieses Unternehmen wurden immerhin preußische Kriegsdekorationen verliehen.  (1 Kronenorden 3. Kl. mit Schwertern, 1 Roter-Adler-Orden 4. Kl. mit Schwertern, 1 Kronenorden 4. Kl. mit Schwertern, 5 Militärehrenzeichen 2, Kl.)

Der Kreis der Verleihungsberechtigten ist für einige Spangen sehr klein. Für die Spange KAMERUN 1893 kommen beispielsweise weniger als 200 Personen in Frage (Besatzung Kanonenboot S.M.S. HYÄNE, Besatzung Hulk CYCLOP, Besatzung Gouvernementsdampfer NACHTIGAL, Vermessungsdetachement Kamerun).


Wenn man bedenkt, daß die Anrechnung dieser Unternehmung als Kriegsjahr, und damit die Zuerkennung der Kolonialdenkmünze, 21 Jahre später, am 17. Februar 1914 erfolgte, wagt man kaum über die tatsächliche Zahl der Träger zu spekulieren. Abgesehen von den inzwischen Verstorbenen war sicherlich eine großer Prozentsatz, besonders der Mannschaften, nicht mehr im aktiven Militärdienst. Somit konnten sie auch nicht durch die vorgesetzten Dienststellen der Generalordenskommission gemeldet werden.


Diese Tatsache erklärt die große Seltenheit der verschiedenen Spangen zur Kolonialdenkmünze. Während man bei den Spangen für Venezuela, Ponape und Deutschostafrika noch davon ausgehen kann, daß der größere Teil der Verleihungsberechtigten die Kolonialdenkmünze erhalten hat, muß man bei den 1912 bereits 20 oder 30 Jahre zurückliegenden Unternehmungen davon ausgehen, daß wahrscheinlich nur noch ein drittel oder viertel der Berechtigten, und dann meist nur noch Offiziere und Deckoffiziere in fortgeschrittenem Alter, mit der Kolonialdenkmünze beliehen wurden. Eine Ausnahme bildeten die ehemaligen Mannschaften und Unteroffiziere, die nach ihrer Militärzeit in das Beamtenverhältnis übertraten, zum Beispiel bei der Polizei. Diese waren behördlich bekannt und erhielten in vielen Fällen die Kolonialmünze.


Die in den folgenden Kapiteln genannten Zahlen beziehen sich auf die Anzahl von Angehörigen der Kaiserlichen Marine, die zur Zeit der jeweiligen Unternehmung im Gefechtsgebiet waren, d.h. zur Besatzung der dort eingesetzten Schiffe gehörte, und die durch die Anrechnung als Kriegsjahr zum Kreis der Verleihungsberechtigten gehörten. Die Zahl der tatsächlich verliehenen Kolonialdenkmünzen für die einzelnen Ereignisse kann aus den oben genannten Gründen nicht genau ermittelt werden.

 

Lesen Sie hier die Folgeartikel:

Kamerun 1884
Kamerun 1891
Kamerun 1893
Deutschostafrika 1888/89
Deutschosafrika 1905-07

© A. Schulze Ising, I/00

 
 
© 2005 medalnet.net aschulzeising@gmail.com